DER BETRIEB
Kein Konzernbetriebsrat bei Konzernspitze im Ausland

Kein Konzernbetriebsrat bei Konzernspitze im Ausland

BAG, Urteil vom 23.05.2018 – 7 ABR 60/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Ein Konzernbetriebsrat kann nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht. In einem mehrstufigen Konzern („Konzern im Konzern“) kann ein Konzernbetriebsrat mit einer im Inland ansässigen abhängigen Tochtergesellschaft als Konzernspitze gebildet werden, wenn der Tochtergesellschaft wesentliche Leitungsaufgaben zur eigenständigen Ausübung gegenüber den ihr nachgeordneten Unternehmen verbleiben und sie über einen wesentlichen Entscheidungsspielraum in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten in Bezug auf die ihr nachgeordneten Unternehmen verfügt.

(Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BetrVG § 54 Abs. 1 und 2

AktG § 18 Abs. 1, § 291

Sachverhalt

Verhältnis zu bisheriger Rspr.:

  1. Bestätigung und Anwendung von BAG vom 16.05.2007 – 7 ABR 63/06, RS0705391; BAG vom 14.02.2007 –