DER BETRIEB
Berechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Hs. 1 EStG
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – Positiver Unterschiedsbetrag – Teleologische Reduktion

Berechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Hs. 1 EStG

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – Positiver Unterschiedsbetrag – Teleologische Reduktion

BFH, Urteil vom 12.06.2018 – VIII R 14/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Der positive Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Hs. 1 EStG ist bei Anwendung der 1%-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03% des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Stpfl. im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 bis 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

Sachverhalt

Die Klägerin erzielte im Streitjahr (2012) als StB Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die gesondert festgestellt wurden. Sie war u.a. als freie Mitarbeiterin in den Kanzleiräumen eines Kollegen tätig.

Die Klägerin unternahm im Streitjahr 85 Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Kanzlei des Kollegen. Die einfache Entfernung von ihrer Wohnung bis dorthin betrug 30 km.

Von Januar bis März des Streitjahres nutzte die