DER BETRIEB
Verschlechterung einer Betriebsrente nach Betriebsübergang

Verschlechterung einer Betriebsrente nach Betriebsübergang

Kommentiert von RA Dr. Thomas Frank

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2018 – 3 Sa 1327/16 B

Eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung, die der Vereinheitlichung nach einem Betriebsübergang dient, darf auch zu Verschlechterungen der noch zu erwerbenden Anwartschaften der übergegangenen Arbeitnehmer führen. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern des aufnehmenden Betriebs ist zulässig.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit

I. Sachverhalt

Der seit 1978 beschäftigte Kläger hatte durch Betriebsvereinbarung eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe einer Ruhegeldvereinbarung erhalten. Danach stünde dem Kläger eine Gesamtversorgung von maximal 75% des ruhegeldfähigen Diensteinkommens zu. Die Gesamtversorgung setzt sich neben der Betriebsrente aus weiteren anrechenbaren Leistungen zusammen, insb. der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zum 01.01.1998 erfolgte ein Betriebsübergang auf die Beklagte (bzw. auf eine