Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen
Kommentiert von RiBFH Prof. Jürgen Brandt
BFH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII R 53/14
Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer ESt-Nachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die ESt später wieder herabgesetzt wird und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gezahlt werden. Insoweit liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (Anschluss an das Senatsurteil vom 24.05.2011 – VIII R 3/09, DB 2012 S. 435).
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung des BFH
- III. Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Streitjahre 2002-2004
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger