DER BETRIEB
Anwendung des § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle

Anwendung des § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 19.09.2018 – IV C 7 – S 4501/07/10003 :002 [2018/0805491]

1. Allgemeiner Teil

Die Vereinigung von mindestens 95% der Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen bzw. nur von abhängigen Unternehmen ist ein besonders geregelter Fall der mittelbaren Anteilsvereinigung (BFH vom 16.01.1980 – II R 52/76, BStBl. II 1980 S. 360 = RS0997090). Das Abhängigkeitsverhältnis ersetzt dabei die sonst für die mittelbare Anteilsvereinigung in einer einzigen Hand erforderliche direkte oder indirekte mindestens 95%ige Beteiligung des Erwerbers an zwischengeschalteten Gesellschaften (BFH vom 08.08.2001 – II R 66/98, BStBl. II 2002 S. 156 = RS0751341).

Dem Rechtsinstitut der Organschaft kommt im GrESt-Recht keine besondere eigenständige Bedeutung zu. Die Unternehmen eines Organkreises bleiben grunderwerbsteuerrechtlich selbstständige Rechtsträger. Grundstücksübertragungen zwischen