DER BETRIEB
Schadensersatz wegen Wettbewerbsverbotsverstoß: Achtung Verjährung!

Schadensersatz wegen Wettbewerbsverbotsverstoß: Achtung Verjährung!

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Wolfgang Lipinski / RA Gerd Kaindl

BAG, Urteil vom 30.05.2018 – 10 AZR 780/16

Schäden durch Wettbewerbsverbotsverstöße von Arbeitnehmern können für Arbeitgeber in die Millionenhöhe gehen. Diese müssen ihre Schadensersatzansprüche innerhalb kurzer Zeit geltend machen, ansonsten verjähren sie. Obwohl die Regelung zur dreimonatigen Verjährung gem. § 61 Abs. 2 HGB bei Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot seit über 100 Jahren im Gesetz steht, ist diese Vorschrift – auch unter Juristen – kaum bekannt. Das BAG hat sich erneut mit der Frage auseinandergesetzt, welche Schadensersatzansprüche von der Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB umfasst sind.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Arbeitgeberin forderte von ihren beiden Arbeitnehmern Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot.

Als IT-Dienstleister erbrachte die Arbeitgeberin auch für den Kunden K Serviceleistungen. Der IT-Dienstleistungsvertrag