DER BETRIEB
Kein Verwertungsverbot monatelang gespeicherter Videos vom Arbeitsplatz
§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. als eigenständige Erlaubnisnorm im Beschäftigungsverhältnis – Datenspeicherung bis zur anlassbezogenen Auswertung rechtmäßig

Kein Verwertungsverbot monatelang gespeicherter Videos vom Arbeitsplatz

§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. als eigenständige Erlaubnisnorm im Beschäftigungsverhältnis – Datenspeicherung bis zur anlassbezogenen Auswertung rechtmäßig

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Isabel Meyer-Michaelis, LL.M. oec.

BAG, Urteil vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/18

Aufnahmen, die mehrere Monate vor ihrer Auswertung aufgenommen wurden, unterliegen einem Verwertungsverbot, so urteilte das LAG Hamm (Urteil vom 20.12.2017 – 2 Sa 192/17). Die Bundesrichter widersprachen dieser Ansicht der Vorinstanz und lockern damit die Anforderungen an den Einsatz von Überwachungskameras.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
    • 1. Verfassungsrechtliches Verwertungsverbot
    • 2. Eigenständige Rechtfertigung der Datenverarbeitung nach § 32 BDSG a.F.
    • 3. Verhältnismäßigkeit gewahrt
    • 4. Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch das Gericht
  • III. Fazit und Praxishinweis

I. Sachverhalt

Der Arbeitgeber installierte in einem Geschäftsraum dauerhaft eine Überwachungskamera und speicherte die aufgenommenen Videodateien über einen längeren Zeitraum. Eine regelmäßige Sichtung oder Auswertung dieser Dateien erfolgte zunächst nicht. Nach der Feststellung von Fehlbeträgen in der