DER BETRIEB
Betriebsratsbeteiligung kann auch bei Kündigung von Arbeitnehmern im Ausland erforderlich sein

Betriebsratsbeteiligung kann auch bei Kündigung von Arbeitnehmern im Ausland erforderlich sein

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Till Hoffmann-Remy

BAG, Urteil vom 24.05.2018 – 2 AZR 54/18

Das BAG hat eine wesentliche Richtungsentscheidung getroffen und damit der Praxis etwas mehr Rechtssicherheit verschafft: Das BetrVG kann – mit allen Konsequenzen – auch für Arbeitnehmer gelten, die in einen ausländischen Betrieb eingegliedert sind, sofern und solange sie zumindest auch der „Ausstrahlung“ eines deutschen Betriebs unterfallen. Wann genau dies der Fall ist, damit lässt das BAG die Praxis hingegen allein – d.h. potenzieller Handlungsbedarf für alle international tätigen Unternehmen, die mit Entsendungs- und Matrixorganisationen arbeiten. Spannend sind die Ausführungen des BAG auch vor dem Hintergrund der Frage: Lässt sich die Argumentation auf das KSchG übertragen?

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Arbeitgeber, ein internationaler Erdöl- und Erdgaskonzern, unterhielt