DER BETRIEB
Anforderungen an die Eigenschaft eines Empfangsboten

Anforderungen an die Eigenschaft eines Empfangsboten

Kommentiert von RA Alexander Maximilian Kossakowski

BAG, Urteil vom 24.05.2018 – 2 AZR 72/18

Wird ein Schreiben einem Empfangsboten übergeben, ist es dem Adressaten i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen, sobald nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung an den Adressaten zu rechnen ist. Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt worden oder nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist, Willenserklärungen oder diesen gleichstehende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen. Das BAG hat vor kurzem entschieden, dass Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt grundsätzlich Empfangsboten für Schreiben sein können, die an inhaftierte Beschuldigte gerichtet sind.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.07