DER BETRIEB
Zur analogen Anwendung von § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG auf Gesellschafterbeschlüsse in einer Publikums-KG

Zur analogen Anwendung von § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG auf Gesellschafterbeschlüsse in einer Publikums-KG

Kommentiert von RA Dr. Stephan König / RA Timo Steffes-Holländer

OLG München, Urteil vom 18.07.2018 – 7 U 4225/17

Das OLG München hat entschieden, dass § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG auf Publikumskommanditgesellschaften entsprechend anwendbar ist. Damit reiht es sich in die Rechtsprechung anderer Obergerichte ein. Bis zu einer Entscheidung des BGH sollte man jedoch aus Gründen der Vorsicht den Umfang etwaiger Stimmrechtsausschlüsse bei Personengesellschaften insgesamt ausdrücklich regeln.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Publikums-KG, deren Zweck es war, einen Immobilienfonds aufzubauen und zu bewirtschaften. Mehrheitsgesellschafterin und geschäftsführende Kommanditistin der Beklagten ist die F. V. R. AG mit einer Pflichteinlage von über 14 Mio. €. Der KG-Vertrag sah u.a. in § 5 eine Befreiung der Komplementäre und der geschäftsführenden Kommanditistin von den Beschränkungen des § 181 BGB vor. Daneben