DER BETRIEB
§ 6a GrEStG EU-rechtskonform?
– Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rs. FA B gegen A-Brauerei –

§ 6a GrEStG EU-rechtskonform?

– Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rs. FA B gegen A-Brauerei –

CPA/StB Dr. Arne Schnitger, LL.M.

In der Rs. FA B gegen A-Brauerei geht es um die Frage, ob es sich bei der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG um eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verbotene selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen handelt. Nunmehr hat der Generalanwalt Saugmandsgaard Øe seine Schlussanträge in diesem Verfahren vorgelegt. Die Ausführungen des Generalanwalts geben Anregungen, wie eine zielgenauere Ausrichtung der beihilferechtlichen Prüfung aussehen könnte und geben darüber hinaus Anlass zur Hoffnung, dass § 6a GrEStG auch unter Anlegung strengerer Wertungsmaßstäbe des EuGH nach der Methode des Bezugsrahmens Bestand haben könnte.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Ausführungen des GA Saugmandsgaard Øe
    • 1. Tatbestandsvoraussetzungen
    • 2. Grundsätzliche Überlegungen zur Selektivität
    • 3. Beurteilung des § 6a GrEStG nach der klassischen Prüfmethode
    • 4. Beurteilung des § 6a GrEStG nach der Methode des Bezugsrahmens
  • III. Abschließende Bemerkungen

I. Einleitung

Das Verfahren in der Rs. A