Einspruch über das ElsterOnline-Portal
Kommentiert von RiFG Dr. Michael Hennigfeld
FG Köln, Urteil vom 25.07.2018 – 3 K 2250/17
Wer einen Einspruch über das ElsterOnline-Portal einlegen möchte, darf nicht davon ausgehen, dass der Einspruch bereits an die Finanzverwaltung übersandt wird, wenn er die Schaltfläche „Speichern“ bedient.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Bedeutung für die Praxis
Streitjahr 2015
I. Sachverhalt
Streitig ist die Frage, ob wegen Versäumens der Einspruchsfrist bei Einlegung des Einspruchs über das ElsterOnline-Portal eine Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Im Rahmen seiner Tätigkeit war er u.a. mit der Betreuung von Onlineformularen betraut. Gegen den ESt-Bescheid 2015 wollte der Kläger über das ElsterOnline-Portal Einspruch einlegen. Hierzu hatte er nach eigenem Vorbringen das Einspruchsformular ausgefüllt und auf den Button „Speichern“ geklickt. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das „Speichern“ nicht zu