DER BETRIEB
Urteil des BFH vom 27.09.2017 zu Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen

Urteil des BFH vom 27.09.2017 zu Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen

BMF, Schreiben vom 22.10.2018 – IV C 6 – S 2175/07/10002 [2018/0835766]

Der BFH hat mit Urteil vom 27.09.2017 (I R 53/15, BStBl. II 2018 S. xxx = DB 2018 S. 357) entschieden, dass für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen nach § 5 Abs. 7 TV ATZ mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen. Nach Ansicht des BFH ist der tatsächliche Eintritt der Rentenkürzung wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruchs.

Die Entscheidung des BFH steht im Widerspruch zu Rn. 15 des BMF-Schreibens vom 28.03.2007 (BStBl. I 2007 S. 297 = DB 2007 S. 769), wonach für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung gebildet werden kann.

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