DER BETRIEB
Zur Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers wegen Bestellungshindernisses

Zur Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers wegen Bestellungshindernisses

KG Berlin, Beschluss vom 17.07.2018 – 22 W 34/18

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Das Registergericht kann den Geschäftsführer einer GmbH gem. § 395 Abs. 1 FamFG auch dann im Handelsregister löschen, wenn sich seine Eintragung erst aufgrund einer nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfolgten Verurteilung als unrichtig erweist.

2. Dabei steht ein Strafbefehl nach § 407 Abs. 1 StPO einer Verurteilung i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG gleich.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

FamFG § 395 Abs. 1

GmbHG § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3

Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 28.08.2013 gegründet und zusammen mit dem seit der Gesellschaftsgründung als Geschäftsführer amtierenden Beteiligten zu 2) am 07.11.2013 im Handelsregister eingetragen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin teilte dem Registergericht am 08.12.2017 mit, dass im Bundeszentralregister über den Beteiligten zu 2) verzeichnet sei, dass er mit seit dem 12.10.2017 rechtskräftiger Entscheidung