Zur Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens eines Arbeitnehmers durch Anrufe während der Arbeitszeit auf einem privaten Mobiltelefon
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 09.08.2018 – 6 U 51/18
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Das unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung nach der Rspr. des BGH bestehende Verbot, Arbeitnehmer zum Zwecke der Abwerbung – über eine erste Kontaktaufnahme hinaus – an ihrem Arbeitsplatz anzurufen, besteht auch für Anrufe unter einer Mobilfunknummer, soweit der Anrufer sich nicht zu Beginn des Gesprächs vergewissert hat, dass der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befindet.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UWG § 4 Nr. 4
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen unlauterer telefonischer Mitarbeiterabwerbung. Beide Parteien sind bundesweit tätige Personaldienstleistungsunternehmen, welche gewerblich Personal an Dritte überlassen. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin kontaktierte einen Mitarbeiter der Antragstellerin in einem Zeitraum von fünf Tagen insgesamt sieben Mal auf dessen privatem Handy, um ihm eine