DER BETRIEB
Wirtschaftsausschuss: Begriff der ständigen Beschäftigung gem. § 106 BetrVG bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern

Wirtschaftsausschuss: Begriff der ständigen Beschäftigung gem. § 106 BetrVG bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern

Kommentiert von RAin Dr. Anna Schnitzer

LAG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2018 – 1 TaBV 2/18

Ein Wirtschaftsausschuss ist in Unternehmen zu bilden, in denen in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Dem Begriff der ständigen Beschäftigung kommt neben dem Begriff „in der Regel“ eine eigenständige Bedeutung zu. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind i.S.d. § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dann ständig beschäftigt, wenn sie 18 Monate oder mehr im Unternehmen tätig sind.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Bewertung

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses beim Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber kooperiert mit 15 weiteren Gesellschaften in anderen Bundesländern. Für die Dauer von drei Jahren übernimmt jeweils eine der Gesellschaften die Leitung für den Gesamtbereich. Dem Arbeitgeber oblag die Leitung für die Jahre 2016 bis 2018, für die er befristet Arbeitnehmer einstellte.