DER BETRIEB
Anrechnung der Höherversicherung

Anrechnung der Höherversicherung

Kommentiert von RA Dr. Thomas Frank

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018 – 6 Sa 444/17

Eine Rente aus einer Höherversicherung, die mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert wird, kann auch dann fiktiv auf eine Gesamtversorgung angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer von der Höherversicherung keinen Gebrauch macht. Dies gilt jedoch nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1997, weil danach die Möglichkeit der Höherversicherung nicht mehr bestand.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger hatte im Jahr 1979 eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhalten. Zugesagt war eine sog. „Bedienstetenversorgung“, die einem Versorgungsniveau entsprach, das sich aus einem dienstzeitabhängigen Prozentsatz bis maximal 75% der tariflichen Bezüge errechnete. Das zuletzt bezogene Nettoentgelt durfte allerdings nicht überschritten werden.

Das mit der Bedienstetenversorgung zugesagte Versorgungsniveau sollte (u.a.) unter Berücksichtigung von sonstigen