Vorsatzanfechtung: Zur Beweislast für den Einwand eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs
BGH, Beschluss vom 27.09.2018 – IX ZR 313/16
Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs. Den Gegeneinwand, der Schuldner habe nicht mit einem Nutzen für die Gläubiger rechnen dürfen, weil er fortlaufend unrentabel gearbeitet und deshalb auch mittels der in bargeschäftsähnlicher Weise erlangten Leistungen nur weitere Verluste angehäuft habe, hat der Insolvenzverwalter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
InsO § 133 Abs. 1 a.F.
Aus den Gründen
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob nach dem bis zum 05.04.2017 geltenden Recht die Berücksichtigung einer