Die Sperrwirkung des Art. 9 OECD-MA und der Mindestsubstanzwert des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG
RA Prof. Dr. Wolfgang Blumers
Grenzüberschreitende Steuerkonzepte zwischen verbundenen Unternehmen müssen die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA beachten. Das gilt auch bei der Anteilsübertragung im Konzern für die Mindestsubstanzwert-Klausel des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG. Korrekturen des Einbringungswerts sind also nur möglich, soweit rechnerisch unangemessen, und wenn es das materielle Korrespondenzprinzip zulässt.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Verhinderung der Doppelbesteuerung durch Art. 9 OECD-MA
- 1. Der Ausgangsfall
- 2. Ermittlung der vGA
- a) Steuersystematik
- b) Fremdvergleichsgrundsätze
- 3. Der Mindestsubstanzwert im Ertragsteuerrecht
- 4. Das materielle Korrespondenzprinzip
- 5. Die Sperrwirkung des Art. 9 OECD-MA
- a) Sperrwirkung oder Einkünftekorrektur?
- b) Gefestigte Rspr. und der Nichtanwendungserlass
- c) Wortlaut als Auslegungsgrenze
- d) Andere Auslegungskriterien
- III. Folgerungen
I. Einleitung
Eigentlich besteht Einigkeit darüber, dass es zum Thema Sperrwirkung des Art. 9 OECD-MA eine