DER BETRIEB
Die Sperrwirkung des Art. 9 OECD-MA und der Mindestsubstanzwert des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG

Die Sperrwirkung des Art. 9 OECD-MA und der Mindestsubstanzwert des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG

RA Prof. Dr. Wolfgang Blumers

Grenzüberschreitende Steuerkonzepte zwischen verbundenen Unternehmen müssen die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA beachten. Das gilt auch bei der Anteilsübertragung im Konzern für die Mindestsubstanzwert-Klausel des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG. Korrekturen des Einbringungswerts sind also nur möglich, soweit rechnerisch unangemessen, und wenn es das materielle Korrespondenzprinzip zulässt.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Verhinderung der Doppelbesteuerung durch Art. 9 OECD-MA
    • 1. Der Ausgangsfall
    • 2. Ermittlung der vGA
      • a) Steuersystematik
      • b) Fremdvergleichsgrundsätze
    • 3. Der Mindestsubstanzwert im Ertragsteuerrecht
    • 4. Das materielle Korrespondenzprinzip
    • 5. Die Sperrwirkung des Art. 9 OECD-MA
      • a) Sperrwirkung oder Einkünftekorrektur?
      • b) Gefestigte Rspr. und der Nichtanwendungserlass
      • c) Wortlaut als Auslegungsgrenze
      • d) Andere Auslegungskriterien
  • III. Folgerungen

I. Einleitung

Eigentlich besteht Einigkeit darüber, dass es zum Thema Sperrwirkung des Art. 9 OECD-MA eine