DER BETRIEB
Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehen nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein
Gesellschafterdarlehen – Verzicht – Schuldzinsen – Werbungskostenabzugsverbot

Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehen nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Gesellschafterdarlehen – Verzicht – Schuldzinsen – Werbungskostenabzugsverbot

BFH, Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 19/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Ein Verzicht des Gesellschafters auf ein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein kann für Schuldzinsen, die auf ein Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen hin zu den Beteiligungserträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Ein Wechsel des Veranlassungszusammenhangs tritt insb. ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will.

2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 Hs. 2 EStG kommt für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen aus einem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) stehen, gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG grds. auch dann nicht zur Anwendung, wenn die geschuldeten