Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung
BFH, Urteil vom 27.09.2018 – V R 45/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Vereinnahmt der Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 09.12.2010 – V R 22/10, BStBl. II 2011 S. 996 = DB 2011 S. 857).
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
InsO § 55, § 270
MwStSystRL Art. 90
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in einem zweiten Insolvenzverfahren der I-GmbH (GmbH), die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG versteuerte. Im Streitjahr 2012 wurde am 01.08.2012 über das Vermögen der GmbH ein erstes Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung gem. § 270 InsO angeordnet. Im eröffneten Verfahren vereinnahmte die GmbH Entgelte für Leistungen, die sie bereits zuvor erbracht hatte. Sie ging davon aus, dass die Steuer für diese