Antrag nach § 8d KStG durch Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO
Kommentiert von RiFG Martin Weigel
FG Thüringen, Gerichtsbescheid vom 05.10.2018 – 1 K 348/18
Weder der Wortlaut des Gesetzes noch materiell-rechtliche Erfordernisse lassen erkennen, dass § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG als Ausschlusstatbestand formuliert ist und daher das Wahlrecht gem. § 8d KStG nur mit der Erst-KSt-Erklärung ausgeübt werden kann.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entschiedene Rechtsfragen
- 1. Grundsätzliche Änderungsmöglichkeit eines KSt-Bescheids unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
- 2. Einschränkung nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG?
- III. Bedeutung für die Praxis
Streitjahr 2016
I. Sachverhalt
Die Parteien stritten bei dem KSt-Bescheid 2016 (sowie weiteren Steuerbescheiden) über die Frage, ob die Klägerin mit einem Änderungsantrag gem. § 164 Abs. 2 AO wirksam ihr Wahlrecht auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG ausgeübt hatte.
Die Klägerin führt ihren Geschäftsbetrieb in Form einer GmbH. Am 08.09.2017 übermittelte sie dem Beklagten die KSt-Erklärung 2016