DER BETRIEB
Abbruch einer Betriebsratswahl

Abbruch einer Betriebsratswahl

Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow

LAG Hessen, Beschluss vom 03.09.2018 – 16 TaBVGa 86/18

Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Arbeitgeber, ein Luftfahrtunternehmen, den Abbruch einer Betriebsratswahl für ihre im Flugbetrieb tätigen Arbeitnehmer. Das LAG Hessen brach die Wahl ab.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Luftfahrtbranche mit mehreren inländischen Standorten und ca. 1.150 Arbeitnehmern, die im Flugbetrieb beschäftigt sind. Einen Tarifvertrag zur Errichtung einer Arbeitnehmervertretung gem. § 117 Abs. 2 BetrVG gibt es nicht. Auf einer Betriebsversammlung, zu der die Gewerkschaft eingeladen hatte, wurde ein Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats im Betrieb des Arbeitgebers gewählt.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, eine durch diesen Wahlvorstand durchgeführte Wahl wäre nichtig. Nur in den Landbetrieben von Luftfahrtunternehmen bestünde die gesetzliche