DER BETRIEB
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

BMF, Schreiben vom 02.11.2018 – IV C 6-S 2144/07/10001 :007 [2018/0223681]

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG Folgendes:

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Der Regelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Dies erfordert im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit eine zweistufige Prüfung. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.

I. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen
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Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen bestimmt sich nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen. Insb. die Rechtsgrundsätze in den BFHBeschlüssen vom 04.07.1990 – GrS 2-3/88 (BStBl. II 1990 S. 817 = DB 1990 S. 2242) und vom 08.12.1997 – GrS 1-2/95 (BStBl. II 1998 S. 193 = DB 1998 S. 288) sowie in den BFH-Urteilen vom 04