DER BETRIEB
Stimmrechtszurechnung wegen abgestimmten Verhaltens: Zur unternehmerischen Neuausrichtung einer AG im Insolvenzverfahren

Stimmrechtszurechnung wegen abgestimmten Verhaltens: Zur unternehmerischen Neuausrichtung einer AG im Insolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 25.09.2018 – II ZR 190/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Von der Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 WpHG a.F. wird weder die erstmalige Bestimmung der Unternehmenspolitik noch eine Abrede mit dem Ziel, eine bestehende unternehmerische Ausrichtung und damit die jew. bestehende Unternehmenspolitik beizubehalten, erfasst.

b) Das Vorliegen eines Einzelfalls in § 22 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpHG a.F. ist formal zu bestimmen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

WpHG § 22 Abs. 2 a.F.

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine börsennotierte AG. Nachdem über ihr Vermögen am 01.05.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beschloss die Hauptversammlung am 13.05.2011 unter dem damaligen Alleinvorstand und Aktionär R. u.a. die Fortsetzung der Gesellschaft sowie eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung. R. besaß lt. seiner Stimmrechtsmitteilung vom 06.12.2011 24,45% der Aktien. Nach Aufhebung des