DER BETRIEB
Sanierungsgewinne: „Steuerbefreiung“ für Neufälle und auf Antrag für Altfälle
Rechtssicherheit durch Beschluss des Bundestages vom 08.11.2018

Sanierungsgewinne: „Steuerbefreiung“ für Neufälle und auf Antrag für Altfälle

Rechtssicherheit durch Beschluss des Bundestages vom 08.11.2018

Kommentiert von Prof. Dr. Christoph Uhländer

Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 28.11.2016 – GrS 1/15 (RS1228847, veröffentlicht am 08.02.2017) wurde die Besteuerung der Sanierungsgewinne aus dem Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten zur Sanierung von Unternehmen zu einem Stresstest der besonderen Art (vgl. Uhländer, DB 2018 S. 854). Obwohl der parlamentarische Gestaltungswille bereits durch den Beschluss des Bundestages vom 27.04.2017 zu den gesetzlichen Neuregelungen in § 3a EStG, § 3c EStG, § 7b GewStG sowie §§ 8ff. KStG führte, blieben diese unter dem unionsrechtlichen Beihilfevorbehalt und waren damit bislang nicht anwendbar (vgl. Art. 6 Abs. 2 Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017, BGBl. I 2018 S. 2079. Zur Gesetzesbegründung vgl. BT-Drucks. 18/12128 vom 26.04.2017 S. 37).

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Ergebnis der beihilferechtlichen Prüfung durch die EU-Kommission
  • III. Beschluss des Bundestags vom 08.11