DER BETRIEB
Gerichtliche Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

Gerichtliche Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

Kommentiert von RA Dr. Günter Seulen / RA Johannes Janning, LL.M. (LSE)

OLG München, Beschluss vom 28.08.2018 – 31 Wx 61/17

Das OLG München setzt sich mit der Frage auseinander, wann das Verhalten eines Aufsichtsratsmitglieds eine gerichtliche Abberufung nach § 103 Abs. 1, 3 AktG rechtfertigt. Das Gericht kommt dabei zu dem Schluss, dass eine derartige Abberufung nur als ultima ratio und entsprechend nur in engen Ausnahmefällen erfolgen könne.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Hauptaktionäre der vorliegend streitgegenständlichen Aktiengesellschaft (K AG), welche im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine Bergbahn in Mittenwald betreibt, sind die Beschwerdeführerin sowie die örtliche Gemeinde. Die Hauptaktionäre sind zerstritten und stehen sich in diversen Gerichtsverfahren im Gerichtsbezirk München gegenüber. Vorliegend streiten sie um die gerichtliche Abberufung des von der Gemeinde satzungsgemäß entsandten Aufsichtsratsmitglieds Sch.,