DER BETRIEB
Kaduzierung eines Geschäftsanteils: Zur Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter

Kaduzierung eines Geschäftsanteils: Zur Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter

BGH, Urteil vom 18.09.2018 – II ZR 312/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Übriger Gesellschafter i.S.d. § 24 GmbHG ist auch derjenige, der seine Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Das gilt auch, wenn sein Geschäftsanteil durch Teilung des Anteils des bisherigen Alleingesellschafters, der seine fällige Einlageschuld nicht erbracht hat, entstanden und ihm übertragen worden ist.

b) Auch ein Gesellschafter, der seine Gesellschafterstellung nur in der Zeit zwischen der Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren betrieben wird, und dem Eintritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG innehatte (sog. Zwischenerwerber), haftet nach § 24 GmbHG.

c) Der Anspruch aus § 24 GmbHG verjährt gem. §§ 195, 199 BGB.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GmbHG § 19 Abs. 6, § 24

BGB §§ 195, 199

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K.