EuGH-Vorlage zur Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Bootsliegeplätzen
Vermietung von Campingflächen – Neutralitätsgrundsatz
BFH, Beschluss vom 02.08.2018 – V R 33/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Umfasst die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Art. 98 Abs. 2 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame MwSt-System (MwStSystRL) i.V.m. Anhang III Nr. 12 MwStSystRL auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen?
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GG Art. 3 Abs. 1
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
FGO § 121 Satz 1, § 74
EUGrdRCh Art. 20, Art. 52 Abs. 1
MwStSystRL Art. 98 Abs. 1, Abs. 2 Anhang III Nr. 12
AEUV Art. 267
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Umsätze aus der Vereinnahmung von Hafengeldern dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen. Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist. Er unterhält in seinem Hafen etwa 300 Liegeplätze, die in den Streitjahren zu ca. 50% fest an Mitglieder vergeben