DER BETRIEB
Verfallfristen bei der Arbeitnehmerhaftung

Verfallfristen bei der Arbeitnehmerhaftung

Kommentiert von RA/FAArbR Dirk H. Laskawy / RAin/FAinArbR Peggy Lomb

BAG, Urteil vom 07.06.2018 – 8 AZR 96/17

Die Fälligkeit eines verfallsbewährten Anspruchs setzt grds. zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt oder hätte erlangen müssen, dass das Vorgehen gegen den Dritten erfolglos ist und er seine Rechte nur noch durch die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers bewahren kann.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund der unbefugten Herausgabe eines Pkw an einen Kunden und den dadurch verursachten Verlust des Fahrzeugs.

Der Beklagte war als Autoverkäufer bei der Klägerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Regelung zu Verfallsfristen, nach der sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit ausgeschlossen sind. Der Beklagte unterlag der Anweisung, dass verkaufte Fahrzeuge erst nach vollständiger