DER BETRIEB
Kapitaleinkünfte und -verluste neu gedacht

Kapitaleinkünfte und -verluste neu gedacht

Marko Wieczorek

Marko Wieczorek
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Liebe Leserinnen und Leser,

mit seinem im September 2018 veröffentlichten Urteil VIII R 32/16 (DB1281659) hatte der BFH dazu entschieden, ob Verluste aus der Veräußerung von Aktien bei der Ermittlung der Einkommensteuer angesetzt werden dürfen, obwohl der Verkaufspreis sehr gering ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung erkannte der BFH die Verluste an, weil eine Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig ist. Darüber hinaus machte der BFH deutlich, dass es im Belieben des Steuerpflichtigen stehe, ob und wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwerbe und wieder veräußere. Mit der Entscheidung hat der BFH erneut zur Frage geurteilt, wie Substanzverluste aus Anteilen im System der Abgeltungsteuer zu behandeln sind. Das Urteil nimmt deshalb Jachmann-Michel zum Anlass, den Themenkomplex umfassend zu beleuchten. Dabei geht sie auf die Verlustberücksichtigung ohne konkrete Erfüllung eines Veräußerungstatbestands ein und hinterfragt die eingeschränkte Verlustberücksichtigung kritisch. Fazit: Es gilt, die Themen Kapitaleinkünfte und -verluste neu zu denken.

In einigen Bereichen werden zukünftig auch börsennotierte Aktiengesellschaften aufgrund der zweiten Aktionärsrechterichtlinie neu denken müssen. Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs am 11.10.2018 wurde mit der gesetzlichen Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland begonnen. Im ersten Teil seines Beitrags widmet sich Bungert den geplanten Regeln zur Mitsprache der Aktionäre bei der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat (say on pay). Danach wird zukünftig von der Hauptversammlung über die Vergütungspolitik abzustimmen und ein Vergütungsbericht zu erstellen sein, der wiederum der Hauptversammlung vorzulegen ist.

Mit diesen und den weiteren Themen dieser Ausgabe wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre.

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