DER BETRIEB
ELStAM: LSt-Abzug im Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale

ELStAM: LSt-Abzug im Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale

BMF, Schreiben vom 08.11.2018 – IV C 5 – S 2363/13/10003-02 [2018/0877385]

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zum LSt-Abzug im Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale Stellung genommen.

Im Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) ist die Finanzverwaltung für die Bildung und Änderung der LSt-Abzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig. Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus den §§ 38-39f EStG. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. den Beginn eines Dienstverhältnisses beim FA anzeigt oder einen Antrag zur Bildung der ELStAM (Elektronische LSt-Abzugsmerkmale) stellt. Zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit des BMF-Schreibens wird – entsprechend