Zuständigkeit der Einigungsstelle für Regelungen über den Gesundheitsschutz bei unstreitigen Gefährdungen
Kommentiert von RAin/FAinArbR Kerstin Gröne
LAG Köln, Beschluss vom 20.08.2018 – 9 TaBV 32/18
Eine Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 ArbSchG bezüglich der Umsetzung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes besteht auch ohne vorangehende Gefährdungsbeurteilung, wenn Gefährdungen der Arbeitnehmer aufgrund anderer Erkenntnisse feststehen. Schadenseintritte in der Vergangenheit – wie hier infolge von Übergriffen der Heimbewohner auf Arbeitnehmer – begründen diese Erkenntnis. Das Feststehen der Gefährdung ergibt sich aus der Vermutung eines vergleichbaren Ergebnisses bei gleichartigen Arbeitsbedingungen. Solchen Gefährdungen kann auch generell-präventiv begegnet werden. Eine Einigungsstelle ist deshalb nicht nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Konsequenzen für die Praxis
I. Sachverhalt
Die Arbeitgeberin unterhält eine Einrichtung für behinderte Menschen, in der diese auch wohnen. Da es