DER BETRIEB
Welche Daten dürfen geschürft werden?

Welche Daten dürfen geschürft werden?

Marko Wieczorek

Marko Wieczorek
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Liebe Leserinnen und Leser,

zur Eröffnung der CEBIT 2016 hat Bundeskanzlerin Angela Merkel die Bedeutung von Daten mit der Aussage betont, diese seien die Rohstoffe des 21. Jahrhunderts. Wie materielle Rohstoffe müssen aber auch Daten gefördert werden, um genutzt werden zu können – das gilt gleichermaßen bei der digitalen steuerlichen Betriebsprüfung. Bereits seit 2002 kann die Finanzverwaltung im Rahmen der Außenprüfung auf die Firmen-EDV zugreifen und der Betriebsprüfer die gespeicherten Daten einsehen. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, wie tief der Prüfer bohren und welche Daten er schürfen darf. Im Einzelfall können hier bei allen Beteiligten Unsicherheiten bestehen. Peters zeigt anhand eines Beispielfalls, wie weit die Befugnisse des Prüfers bei der Dateneinsicht und -auswertung gehen und welche Dokumentationspflichten bestehen. Darüber hinaus prüft sie mögliche Schätzungsanlässe.

Das seit Mitte 2016 geltende neue Erbschaftsteuerrecht hat trotz des geplanten minimalinvasiven Eingriffs erheblich zu einer Steigerung der Komplexität bei der Unternehmensnachfolge geführt. In ihrem Beitrag zeigen Siemers, Thonemann-Micker und Weichel auf, dass eine Vielzahl von Problemfeldern auch nach der Veröffentlichung des koordinierten Ländererlasses Bestand hat. Sie gehen auf Fragestellungen bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens, den jungen Finanzmitteln sowie der Investitionsklausel ein und zeigen mögliche Lösungswege auf.

Das aktuelle Dauerthema „Steuerzinsen“ behandelt Brandt in seinem Kompaktbeitrag, allerdings von der anderen Seite. Er kommentiert die Entscheidung des BFH, nach der Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Steuernachzahlung aufgenommen worden ist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein können.

Mit diesen und den weiteren Themen dieser Ausgabe wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre.

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