DER BETRIEB
Mangelnder Insolvenzschutz für Gehaltsdynamik und verfallbare Anwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz europarechtskonform?

Mangelnder Insolvenzschutz für Gehaltsdynamik und verfallbare Anwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz europarechtskonform?

Kommentiert von RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen

BAG, Beschluss vom 16.10.2018 – 3 AZR 139/17 (A), 3 AZR 878/16 (A)

Bei einem Betriebsübergang nach Insolvenzeröffnung hat der Erwerber hinsichtlich der übergegangenen Arbeitsverhältnisse für die Betriebsrentenanwartschaften, die ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs erdient werden, einzustehen. Für die unverfallbaren Anwartschaften, die vor Insolvenzeröffnung erdient worden sind, kommt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) auf – bei endgehaltsabhängigen Zusagen berechnet der PSV allerdings die Höhe der Anwartschaft gem. § 7 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG mit dem Gehalt zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Durch diesen Festschreibeeffekt entsteht eine Differenz zu dem sich nach der Versorgungsordnung ergebenden Gesamtrentenanspruch des Arbeitnehmers, den dieser nur zur Insolvenztabelle anmelden kann – ebenso wie der bis zur Insolvenz erdiente Wert verfallbarer Anwartschaften, für den der PSV ebenfalls nicht aufkommt. Ob beides europäischem Recht