DER BETRIEB
Ausschließliche internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage

Ausschließliche internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage

EuGH, Urteil vom 14.11.2018 – C-296/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Beklagten, der seinen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, eine ausschließliche Zuständigkeit ist.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AEUV Art. 267

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2, Art. 21, 24

Sachverhalt

Die Wiemer & Trachte GmbH ist eine GmbH, deren Sitz sich in Dortmund (Deutschland) befindet. Mit Entscheidung des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) vom 10.05.2004 wurde eine Niederlassung von Wiemer & Trachte in Bulgarien in das Handelsregister eingetragen.

Mit Beschluss vom 03.04.2007 bestellte das Amtsgericht Dortmund (Deutschland) im Rahmen der Eröffnung eines