DER BETRIEB
Körperschaftsteuerliche Verlustverrechnung – Änderung des § 8c KStG im „Jahressteuergesetz 2018“

Körperschaftsteuerliche Verlustverrechnung – Änderung des § 8c KStG im „Jahressteuergesetz 2018“

StB Dr. Florian Holle / StB/FBIStR Dr. Martin Weiss

§ 8c KStG war seit seiner Einführung zum Jahr 2008 (auch) in verfassungsrechtlicher Hinsicht umstritten. Durch den BVerfG-Beschluss vom 29.03.2017 waren diese Zweifel hinsichtlich des Satzes 1 bestätigt worden. In den bisherigen Entwürfen zum JStG 2018 hatte der Gesetzgeber eine möglichst minimalinvasive Umsetzung der BVerfG-Entscheidung geplant. Diese sollte zeitlich nur rückwirkend die Phase bis zum Inkrafttreten des § 8d KStG (31.12.2015) abdecken. Durch die jüngsten Änderungen am „UStAVermG“, dem eigentlichen JStG 2018, wird diese Änderung nun insgesamt auf alle Vz. der Anwendbarkeit des § 8c Satz 1 KStG bzw. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ausgedehnt. Die verfassungsrechtlichen Sorgen hinsichtlich § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG bestehen jedoch weiterhin. Mit Blick auf die bisherige Entwicklung stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber nicht eine mutige Reform in den Blick nehmen sollte.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Die Entscheidung des