DER BETRIEB
Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis
Steuerberatungskanzlei – Veräußerung – Örtlicher Wirkungskreis – Definitive Übertragung

Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

Steuerberatungskanzlei – Veräußerung – Örtlicher Wirkungskreis – Definitive Übertragung

BFH, Urteil vom 21.08.2018 – VIII R 2/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG) setzt voraus, dass der Stpfl. die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (Anschluss an BFH vom 10.06.1999 – IV R 11/99, RS0998590 = BFH/NV 1999 S. 1594; vom 29.06.1994 – I R 105/93, BFH/NV 1995 S. 109; vom 18.05.1994 – I R 109/93, BStBl. II 1994 S. 925 = DB 1994 S. 2374).

2. Die „definitive“ Übertragung des Mandantenstamms lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen. Sie hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab, die das FG als Tatsacheninstanz zu würdigen hat. Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insb. die räumliche Entfernung einer wieder