DER BETRIEB
Referentenentwurf zum ARUG II – Umsetzung der neuen Aktionärsrechterichtlinie

Referentenentwurf zum ARUG II – Umsetzung der neuen Aktionärsrechterichtlinie

Kommentiert von WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner

Mit dem im Oktober 2018 veröffentlichten RefE des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) kommt das BMJV seiner Verpflichtung zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (2. ARRL) nach. Die Umsetzung der 2. ARRL muss bis Juni 2019 erfolgen und betrifft börsennotierte Unternehmen.

Inhaltsübersicht

  • I. Ziel der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
  • II. Änderungen im AktG
  • III. Änderungen im HGB
  • IV. Änderungen in weiteren Gesetzen
  • V. Weiterer Verfahrensgang

I. Ziel der zweiten Aktionärsrechterichtlinie

Mit der 2. ARRL sollen in erster Linie die Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften verbessert, Pflichten der Organe konkretisiert sowie der grenzüberschreitende Informationsaustausch und die Ausübung von Aktionärsrechten erleichtert werden. Um die bis zum 10.06.2019 verpflichtend zu erfolgende Umsetzung der 2. ARRL in deutsches Recht zu ermöglichen, ist eine Überarbeitung und Erweiterung des AktG