DER BETRIEB
Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes bei der Geschäftsführung des Außengesellschafters einer Innen-GbR

Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes bei der Geschäftsführung des Außengesellschafters einer Innen-GbR

Kommentiert von RA Christian Burmeister

BGH, Urteil vom 11.09.2018 – II ZR 161/17

In seinem Urteil vom 11.09.2018 hat der BGH klargestellt, dass die Grundregel der gemeinsamen Geschäftsführung bei der GbR gem. der §§ 709–713 BGB auch in der Innen-GbR Anwendung findet und zwar auch in dem Fall, in dem ein Außengesellschafter die Geschäfte der Innen-GbR im eigenen Namen führt. Handelt der Außengesellschafter dabei pflichtwidrig ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter gem. § 709 Abs. 1 BGB, begründet dies einen Schadensersatzanspruch der Innengesellschafter gegen den Außengesellschafter, sofern dieser den Pflichtverstoß zu vertreten hat und dadurch ein Schaden eingetreten ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger, der Beklagte und zwei weitere Personen entschlossen sich, zwei Grundstücke zu erwerben, zu beplanen und anschließend gewinnbringend zu veräußern. Sie vereinbarten, dass nur der Kläger nach außen in