DER BETRIEB
Vorbeschäftigungsverbot: Fünf Jahre sind nicht „sehr lange“

Vorbeschäftigungsverbot: Fünf Jahre sind nicht „sehr lange“

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Sebastian Schröder

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2018 – 7 Sa 792/17

Das LAG Düsseldorf setzt sich als erstes Berufungsgericht nach der Entscheidung des BVerfG mit der Frage auseinander, ob im Fall eines fünf Jahre zurückliegenden Arbeitsverhältnisses das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zulässigerweise eingeschränkt werden kann. Die Entscheidung markiert den Startschuss eines – unnötigen – Interpretationsmarathons zur Frage, wie das Vorbeschäftigungsverbot verfassungskonform auszulegen ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger war sachgrundlos befristet vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2006 bei der Beklagten als Koch beschäftigt. Sodann war er als Soldat zu unterschiedlichen Auslandseinsätzen und Einzelwehrübungen einberufen. Am 11.11.2011 schlossen die Parteien einen weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 15.11.2011 bis zum 14.11.2013. In diesem Zeitraum wurde