DER BETRIEB
Fliegende Betriebsräte? Vorerst weiterhin nur mit Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG
– Zugleich Anmerkung zu LAG Hessen vom 03.09.2018 – 16 TaBVGa 86/18, RS1286752 –

Fliegende Betriebsräte? Vorerst weiterhin nur mit Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG

– Zugleich Anmerkung zu LAG Hessen vom 03.09.2018 – 16 TaBVGa 86/18, RS1286752 –

RA Dr. Jochen Seier

Die Streitigkeiten um die letztjährigen Betriebsratswahlen rückten auch manch Kuriosum des deutschen Betriebsverfassungsrechts wieder stärker in den Fokus. So wurde vor dem LAG Hessen ein Streit um die Zulässigkeit von Betriebsräten für fliegendes Personal ausgetragen. Die Gewerkschaften Cockpit und UFO als Vertreter der Piloten respektive des Kabinenpersonals versuchten im entschiedenen Fall, einen Betriebsrat für das Flugpersonal der Sun Express GmbH in Deutschland zu errichten. Dem schob das LAG Hessen jedoch einen Riegel vor und untersagte die weitere Durchführung der Wahl.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Bewertung
    • 1. Kein Betriebsrat für das fliegerische Personal ohne Tarifvertrag
    • 2. Keine richtlinienkonforme Auslegung
      • a) Fehlende Bereichsausnahme in der Richtlinie als Ansatzpunkt
      • b) Zumindest „Betriebsrat light“?
      • c) Keine zwingenden Vorgaben der Richtlinie
  • IV. Fazit

I. Sachverhalt

Im Flugbetrieb der Sun Express, einem Kooperationsunternehmen von