DER BETRIEB
Insolvenzanfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO: Keine gesellschaftergleiche Stellung einer Bank bei doppelseitiger Sanierungstreuhand

Insolvenzanfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO: Keine gesellschaftergleiche Stellung einer Bank bei doppelseitiger Sanierungstreuhand

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 08.08.2018 – 4 U 49/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Bei der Frage, ob eine Bank als einem Gesellschafter gleich anzusehen ist und damit nicht Dritter i.S.d. § 135 Abs. 2 InsO sein kann, ist entscheidend, inwieweit sie sich durch Nebenabreden eine Position einräumen lässt, die wirtschaftlich der Stellung eines Gesellschafters gleich oder nahe kommt. Kriterien dafür sind Gewinnbezugs- und Entnahmerechte, Zustimmungsvorbehalte u.a. für Änderungen des Gesellschaftsvertrags und für Gewinnverwendungsbeschlüsse, Erteilung einer Vollmacht und Übertragung von Weisungsbefugnissen an eine von der Bank ausgewählte Unternehmensberatung.

b) Die im Rahmen der Umsetzung eines Sanierungskonzepts geschlossene Treuhandvereinbarung über die Übertragung und Verwaltung von Gesellschaftsanteilen der Alleingesellschafterin der Schuldnerin begründet für die beteiligte Bank keine gesellschaftergleiche Stellung .

c) Für die Beurteilung der einem Gesellschafter gleichen