DER BETRIEB
CGZP: BSG hat erneut über Rechtmäßigkeit der Nachforderungen der DRV entschieden

CGZP: BSG hat erneut über Rechtmäßigkeit der Nachforderungen der DRV entschieden

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels / RAin/FAinArbR Kira Falter

BSG, Urteil vom 04.09.2018 – B 12 R 4/17 R

Zwar ist es schon über acht Jahre her, dass sich das BAG zum ersten Mal mit der Tariffähigkeit der CGZP befassen musste und diese im Ergebnis abgelehnt hat (Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10, DB 2011 S. 593). Die Folgen aus der Entscheidung waren jedoch erheblich, wurde daraufhin doch die DRV aktiv und forderte von den Tarifanwendern der CGZP Sozialversicherungsbeiträge in nicht unerheblicher Höhe nach. Gegen die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Bescheide haben zahlreiche betroffene Personaldienstleister ihrerseits Rechtsschutz vor den Sozialgerichten gesucht (vgl. den Überblick bei Bissels/Raus, BB 2013 S. 885). Insgesamt hat sich das BSG inzwischen drei Mal mit dem Vorgehen der DRV gegenüber den Zeitarbeitsunternehmen in Zusammenhang mit der Tarifunfähigkeit der CGZP beschäftigen müssen, zuletzt am 04.09.2018 (B 12 R 4/17 R, RS1289472; siehe auch BSG vom 18.01