DER BETRIEB
Keine einschränkende Auslegung des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG

Keine einschränkende Auslegung des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG

BFH, Beschluss vom 11.07.2018 – I R 30/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Die zum Zeitpunkt des Erlasses eines Feststellungsbescheids über das steuerliche Einlagekonto fehlende Steuerbescheinigung über die Ausschüttung aus einer Kapitalrücklage führt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG zu einer Verwendungsfestschreibung auf 0 €; die Norm ist keiner einschränkenden Auslegung zugänglich.

2. Gegen die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung des § 27 Abs. 5 Satz 1-3 KStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung des Senatsurteils vom 11.02.2015 – I R 3/14, BStBl. II 2015 S. 816 = DB 2015 S. 1635).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

KStG § 27 Abs. 5 Satz 1-3

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Anteilseignerin die Stadt A ist. Gegenstand des Unternehmens sind Versorgungsbetriebe und Bäder.

Am 27.07.2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Ausschüttung aus der Kapitalrücklage i.H.v. ... €. Die Klägerin zahlte diesen Betrag am 28.07.2010