Änderung der Rspr. zum steuerbaren Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen Preisgeldern
Vorsteuerabzug – Vorsteuerausschluss – Repräsentationsaufwand – Leistungsaustausch bei Wettbewerben – Preisgeld – Antrittsgeld – Unternehmereigenschaft – Pferdezucht – Pferdehandel – Insolvenz
BFH, Urteil vom 02.08.2018 – V R 21/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) ist nicht steuerbar, wenn dem Eigentümer der Pferde als Gegenleistung lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird (anders noch BFH vom 09.03.1972 – V R 32/69, BStBl. II 1972 S. 556 = RS0994398).
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 14c Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1a
FGO § 118 Abs. 2, § 155
ZPO § 240
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die J-GmbH in den Streitjahren (2007-2010) zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der J-GmbH. Diese wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... Dezember 2007 errichtet, Unternehmensgegenstand ist der Kauf und Verkauf sowie die Ausbildung von Pferden und die Förderung talentierter Reiter für den Spitzensport. Die J-GmbH ist ferner berechtigt, alle Geschäfte durchzuführen, die im