DER BETRIEB
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einrichtung und Nutzung eines Twitter-Accounts

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einrichtung und Nutzung eines Twitter-Accounts

Kommentiert von RAin/FAinArbR Dr. Catharina Klumpp, LL.M.

LAG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2018 – 2 TaBV 5/18

Ein Twitter-Account eines Unternehmens unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Auch wenn aufgrund technischer Gegebenheiten etwaige „Antworten“ nicht auf dem Account des Unternehmens gespeichert werden, ist der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bereits dadurch eröffnet, dass an das Unternehmen gerichtete Tweets einer Öffentlichkeit zugänglich sind, und die Arbeitnehmer dadurch einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung

I. Sachverhalt

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit in insgesamt 30 Betriebsstätten Lichtspieltheater durch verschiedene Tochterunternehmen in Form sog. Multiplex-Kinos. Betriebsübergreifend unterhält die Arbeitgeberin einen Twitter-Account, dessen Administration durch ein „Social-Media-Team“ in der Zentralverwaltung erfolgt. Auf ihrer