DER BETRIEB
Downstream Merger systemgerecht interpretiert

Downstream Merger systemgerecht interpretiert

Kommentiert von RA Prof. Dr. Wolfgang Blumers

Der BFH hat mit zwei Entscheidungen vom 30.05.2018, die erst jetzt veröffentlicht wurden (I R 31/16, DB 2018 S. 2907; I R 35/16, RS1288108), der allgemeinen Systematik des UmwStG folgend entschieden, dass ein Downstream Merger nur steuerneutral vollzogen werden kann, wenn die Besteuerung der stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern der Muttergesellschaft und den Anteilen an der Tochtergesellschaft sichergestellt ist. Das Echo ist trotz dieser systematisch konsequenten Aussage groß, weil die herrschende Lehre in § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG eine Spezialregelung für den Ansatz der Beteiligung an der aufnehmenden Tochtergesellschaft in der Schlussbilanz der übertragenden Muttergesellschaft zum Buchwert sehen wollte und die jetzt aufgehobenen Entscheidungen des FG Düsseldorf vom 22.04.2016 (6 K 1947/14 K,G, RS1206795) und des FG Rheinland-Pfalz vom 12.04.2016 (1 K 1001/14, RS1212564 = DK 2016 S. 420) dem folgten.

Inhaltsübersicht

  • I.