Begründung von Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung nur aufgrund Ermächtigung des Insolvenzgerichts
BGH, Urteil vom 22.11.2018 – IX ZR 167/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Der Schuldner begründet im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO nur insoweit Masseverbindlichkeiten, als er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist.
Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren ist die Bestimmung des § 55 Abs. 4 InsO nicht entsprechend anwendbar.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
InsO §§ 270a, 55 Abs. 2, § 270 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1
InsO §§ 270a, 55 Abs. 4
Sachverhalt
Die L. A. GmbH (fortan: Schuldnerin) beantragte am 21.01.2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom selben Tag den Kläger zum vorläufigen Sachwalter. Mit Schreiben des Klägers vom 24.01.2014 wurde das beklagte Land hiervon informiert. Die Schuldnerin
DB 50/2018 S. 3044>>führte ihren Betrieb im Eröffnungsverfahren fort und zahlte an das FA