DER BETRIEB
Wirtschaftliche Gründe, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht „fremdüblichen Bedingungen“ rechtfertigen
EuGH-Urteil vom 31.05.2018 in der Rs. C-382/16 (RS1277978)

Wirtschaftliche Gründe, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht „fremdüblichen Bedingungen“ rechtfertigen

EuGH-Urteil vom 31.05.2018 in der Rs. C-382/16 (RS1277978)

BMF, Schreiben vom 06.12.2018 – IV B 5-S 1341/11/10004-09 [2018/0985275]

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 1 AStG Folgendes:

Der EuGH hat mit Urteil vom 31.05.2018 in der Rs. C-382/16 „Hornbach-Baumarkt“ (RS1277978) entschieden, dass eine Regelung wie die des § 1 AStG dem gebietsansässigen Stpfl. die Möglichkeit des Nachweises einräumen müsse, dass Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben. Im vorliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft für die Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs auf die